§ 47 HKG - Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. Davon entfallen
- 1.drei Jahre auf ärztliche Tätigkeit in der kurativen Medizin gemäß den näheren Bestimmungen in der Weiterbildungsordnung und
- 2.daran anschließend zwei Jahre auf Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst.
(2) Für die Zeit der Weiterbildung im öffentlichen Gesundheitsdienst bestimmt das zuständige Ministerium das Nähere durch Verordnung, insbesondere
- 1.das Ziel und den Inhalt der Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einem Kurs an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen,
- 2.die Ermächtigung zur Weiterbildung sowie die Zulassung von Weiterbildungsstätten,
- 3.die Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern des zuständigen Ministeriums an Prüfungen zur Erlangung der Gebietsbezeichnung,
- 4.das Prüfungsverfahren.