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§ 47 HKGGebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. Davon entfallen

  1. 1.
    drei Jahre auf ärztliche Tätigkeit in der kurativen Medizin gemäß den näheren Bestimmungen in der Weiterbildungsordnung und
  2. 2.
    daran anschließend zwei Jahre auf Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst.

(2) Für die Zeit der Weiterbildung im öffentlichen Gesundheitsdienst bestimmt das zuständige Ministerium das Nähere durch Verordnung, insbesondere

  1. 1.
    das Ziel und den Inhalt der Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einem Kurs an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen,
  2. 2.
    die Ermächtigung zur Weiterbildung sowie die Zulassung von Weiterbildungsstätten,
  3. 3.
    die Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern des zuständigen Ministeriums an Prüfungen zur Erlangung der Gebietsbezeichnung,
  4. 4.
    das Prüfungsverfahren.