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§ 47 HKG - Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. Davon entfallen

  1. 1.
    drei Jahre auf ärztliche Tätigkeiten in der kurativen Medizin und
  2. 2.
    zwei Jahre auf Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Fachministerium bestellt.

(3) Die Weiterbildungsermächtigungen nach § 4 der Verordnung über die ärztliche Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vom 9. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 17) behalten ihre Gültigkeit weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus.