§ 49 HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden.