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§ 49 HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden.