Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 6 NKomVRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 8 angefügt:

      "8In den Fällen des § 43a darf die Abstimmung nach Satz 1 und die Wahl für die Delegiertenversammlung für die erstmalige Wahl zum Samtgemeinderat frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden."

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Sätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 7 und 8" ersetzt.

  2. 2.

    Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Sechsten Abschnitts folgende Fassung:

    "Wahlen aus besonderem Anlass".
  3. 3.

    § 43 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinde" ein Komma und die Worte "eine Samtgemeinde" eingefügt.

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Das Gleiche gilt für eine Samtgemeinde bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden während der allgemeinen Wahlperiode."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

      "(4) 1Wird eine Samtgemeinde nicht zum Beginn der allgemeinen Wahlperiode gebildet, so kann in der Verordnung nach § 74a Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bestimmt werden, dass die einzelne Neuwahl bereits stattfindet, bevor die neue Samtgemeinde gebildet ist. 2Wenn dies geschieht, ist der Wahltag in der Verordnung nach § 74a Abs. 1 NGO zu bestimmen; er darf frühestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. 3Die Verordnung muss mindestens vier Monate vor dem Wahltag in Kraft treten."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  4. 4.

    Nach § 43 wird der folgende § 43a eingefügt:

    "§ 43 a
    Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

    1Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl zum neuen Samtgemeinderat am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt. 2Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist."

  5. 5.

    In § 45a wird der Klammerzusatz "(NGO)" gestrichen.

  6. 6.

    § 45d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird der bisherige Satz 3 durch die folgenden neuen Sätze 3 und 4 ersetzt:

      "3In den Fällen des § 43a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen."

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) 1Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber. 2Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden. 3Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde. 4Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend."

  7. 7.

    In § 45i erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

    "Bei den nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen".

  8. 8.

    § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 10 erhält folgende Fassung:

      "10.
      Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43a) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen,".

    2. b)

      In Nummer 12 werden nach dem Wort "Samtgemeinden" die Worte "und deren Mitgliedsgemeinden" eingefügt.