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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EvakPRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Evakuierungserfordernis gemäß § 10c NKatSG

Die untere Katastrophenschutzbehörde ist verpflichtet, einen Sonderplan Evakuierung für ihren Bezirk oder betroffene Teilbezirke zu erstellen, welche

  1. a)

    innerhalb der Mittelzone (Radius 20 km) um ein aktives Kernkraftwerk oder

  2. b)

    innerhalb eines Radius von 10 km um eine sonstige kerntechnische Anlage gemäß Festlegung des Landesnotfallplans gemäß § 10c NKatSG

liegen.

Gebiete, die regelmäßig als unbewohnt angesehen werden, können bei der Planung außer Acht bleiben.

Für regelmäßig bewohnte Gebiete außerhalb der Buchstaben a und b kann die untere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der freiwilligen Planungen einen entsprechenden Sonderplan erstellen.

Auch nach Abschaltungen der Kernkraftwerke (Grohnde und Brokdorf zum 31. 12. 2021, Emsland zum 15. 4. 2023) sind gemäß der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke (Veröffentlichung 2014)" die entsprechenden Maßnahmen drei Jahre lang aufrechtzuerhalten.

Diese Evakuierungsplanung ist insbesondere für das Szenario eines kerntechnischen Notfalls zu erstellen.

Bei der Evakuierungsplanung ist darauf zu achten, dass diese auch für weitere Schadenslagen angewandt werden kann.

1.2 Evakuierungserfordernis gemäß § 10a oder § 10b NKatSG

Eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde ferner aufzustellen, soweit sich die Notwendigkeit einer Evakuierung aus Sonderplänen gemäß § 10a oder § 10b NKatSG ergibt.

1.3 Evakuierungserfordernis aufgrund sonstiger Notwendigkeit

Untere Katastrophenschutzbehörden sollen eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. aufstellen, soweit sich die Notwendigkeit aus der örtlichen Gefahrenbewertung ergibt. Notwendigkeiten können z. B. durch Gefahren von Sturmflut, Überflutung oder Vegetationsbrand ausgehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)