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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 EvakPRdErl - Durchführung der Evakuierung

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

3.1 Aufruf der Evakuierung

Über den Aufruf der Evakuierung entscheidet je nach Rechtsgrundlage die untere Katastrophenschutzbehörde bzw. die zuständige Gefahrenabwehrbehörde.

Im Falle eines kerntechnischen Notfalls kann zudem der Landeskatastrophenschutzstab bzw. die oberste Katastrophenschutzbehörde die untere Katastrophenschutzbehörde zum Aufruf der Evakuierung anweisen.

Sofern ein Bedarf an Aufnahmekapazitäten außerhalb des eigenen Bezirks zu erwarten ist, unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde frühzeitig die oberste Katastrophenschutzbehörde bzw. nach dessen Einrichtung den Landeskatastrophenschutzstab.

3.2 Evakuierungsstab

Die Bildung eines Evakuierungsstabes ist vorzusehen.

Der Evakuierungsstab wird, ggf. als Unterebene bzw. Arbeitsgruppe des Katastrophenschutzstabes, zur konkreten Vorbereitung, Durchführung und laufenden Auswertung einer Evakuierung tätig.

Als Mitglieder des Evakuierungsstabes sind mindestens Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde, der Polizei, eine Fachberaterin oder ein Fachberater Betreuungsdienst, eine Fachberaterin oder ein Fachberater Sanitätsdienst sowie eine Fachberaterin oder ein Fachberater Psychosoziale Notfallversorgung zu benennen.

Weitere Fachberaterinnen oder Fachberater sowie Verbindungspersonen, z. B. zu Verkehrsbetrieben oder betroffenen Krankenhäusern, sind je nach örtlichen Gegebenheiten als Mitglieder des Evakuierungsstabes zu benennen.

Zusammensetzung, Zusammentreten und Dienstraum des Evakuierungsstabes sind in diesem Sonderplan zu regeln.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)