Abschnitt 5 EvakPRdErl - Erstellung und Aktualisierung
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EvakPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
Die Evakuierungsplanung ist bis zum 1. 7. 2025 abzuschließen und über die obere Katastrophenschutzbehörde der obersten Katastrophenschutzbehörde zu übermitteln.
Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die Evakuierungsplanung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.
Auf eine ausreichende Bekanntmachung und Erprobung der Evakuierungsplanung bei Führungskräften und Einsatzkräften ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde hinzuwirken.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)