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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EvakPRdErl - Vereinbarkeit mit weiteren Planungen

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Allgemeine Evakuierungsplanungen

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt sicher, dass diese Evakuierungsplanung im Einklang mit eventuell weiteren Evakuierungsplanungen, insbesondere jenen kreisangehöriger Kommunen als Gefahrenabwehrbehörde, steht.

4.2 Sonderplanung Notfallstation und Messkonzept

Bei Evakuierungsplanungen nach Nummer 1.1 ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines kerntechnischen Notfalls Betroffene möglicherweise über eine Notfallstation zu führen sind. Die Evakuierungsplanung ist so zu gestalten, dass eine Einbindung von Notfallstationen nach Bedarf möglich ist.

Ferner ist die Evakuierungsplanung nach Nummer 1.1 so auszuführen, dass eine laufende Anpassung an Erkenntnisse einer Kontaminationsmessung kurzfristig möglich ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)