EvakPRdErl,NI - Evakuierungsplanung-Runderlass

Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

RdErl. d. MI v. 8. 11. 2023 - 36.2-14602/300 N13 -

Vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)

- VORIS 21100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Umsetzung einer Evakuierungsplanung2
Durchführung der Evakuierung3
Vereinbarkeit mit weiteren Planungen4
Erstellung und Aktualisierung5
Schlussbestimmungen6
Einheitlich zu verwendende Begriffe im Betreuungsdienst in NiedersachsenAnlage 1

Abschnitt 1 EvakPRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Evakuierungserfordernis gemäß § 10c NKatSG

Die untere Katastrophenschutzbehörde ist verpflichtet, einen Sonderplan Evakuierung für ihren Bezirk oder betroffene Teilbezirke zu erstellen, welche

  1. a)

    innerhalb der Mittelzone (Radius 20 km) um ein aktives Kernkraftwerk oder

  2. b)

    innerhalb eines Radius von 10 km um eine sonstige kerntechnische Anlage gemäß Festlegung des Landesnotfallplans gemäß § 10c NKatSG

liegen.

Gebiete, die regelmäßig als unbewohnt angesehen werden, können bei der Planung außer Acht bleiben.

Für regelmäßig bewohnte Gebiete außerhalb der Buchstaben a und b kann die untere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der freiwilligen Planungen einen entsprechenden Sonderplan erstellen.

Auch nach Abschaltungen der Kernkraftwerke (Grohnde und Brokdorf zum 31. 12. 2021, Emsland zum 15. 4. 2023) sind gemäß der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke (Veröffentlichung 2014)" die entsprechenden Maßnahmen drei Jahre lang aufrechtzuerhalten.

Diese Evakuierungsplanung ist insbesondere für das Szenario eines kerntechnischen Notfalls zu erstellen.

Bei der Evakuierungsplanung ist darauf zu achten, dass diese auch für weitere Schadenslagen angewandt werden kann.

1.2 Evakuierungserfordernis gemäß § 10a oder § 10b NKatSG

Eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde ferner aufzustellen, soweit sich die Notwendigkeit einer Evakuierung aus Sonderplänen gemäß § 10a oder § 10b NKatSG ergibt.

1.3 Evakuierungserfordernis aufgrund sonstiger Notwendigkeit

Untere Katastrophenschutzbehörden sollen eine Evakuierungsplanung i. S. dieses RdErl. aufstellen, soweit sich die Notwendigkeit aus der örtlichen Gefahrenbewertung ergibt. Notwendigkeiten können z. B. durch Gefahren von Sturmflut, Überflutung oder Vegetationsbrand ausgehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)

Abschnitt 2 EvakPRdErl - Umsetzung einer Evakuierungsplanung

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1
Allgemeines

Die Evakuierungsplanung hat die Evakuierung von Menschen aus den betroffenen Gebieten hinaus in konkreten Zeitfenstern zu regeln. Hierbei ist insbesondere die Evakuierung bettlägeriger Betroffener sowie die geschlossene Evakuierung von Bildungs- und Gemeinschaftseinrichtungen zu berücksichtigen.

Für die Evakuierungsplanung sind die "Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" der Unterarbeitsgruppe Evakuierungsplanung zur Innenministerkonferenz heranzuziehen.

Des Weiteren sind auch Aspekte zur Evakuierung von Tieren wie auch beweglicher Sach- und Kulturgüter zu berücksichtigen.

An den Planungen sind die Führungskräfte der betroffenen Katastrophenschutzeinheiten, mindestens Fachberaterin oder Fachberater Betreuungsdienst sowie Fachberaterin oder Fachberater Sanitätsdienst, soweit gegeben die kreisangehörigen Gemeinden, wie auch die zuständige Polizeibehörde und ggf. weitere Behörden zu beteiligen.

Die Planungen werden als kommunale Anschlussplanungen "Evakuierungsplanung" Bestandteil des Katastrophenschutzplans gemäß § 10 NKatSG unter Kennziffer 8.08.02.02 sowie des landesweiten Notfallplans gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NKatSG unter Kennziffer 3.1.

2.2
Planungsgrundsätze

Die untere Katastrophenschutzbehörde kann einen Sonderplan Evakuierung insgesamt erstellen oder auch mehrere einzelne Sonderpläne, orientiert an den örtlichen Gegebenheiten.

Die Daten des Sonderplans bzw. der Sonderpläne sind derart aufzubereiten, dass eine vollständige Umsetzung kurzfristig möglich ist und eine Evakuierung auch von ortsunkundigen Einsatzkräften durchgeführt werden kann.

2.3
Planungsinhalte

Die untere Katastrophenschutzbehörde legt in eigenem Ermessen fest, welche Inhalte in der Evakuierungsplanung zu erfassen sind. In dieser Ermessensabwägung sind unter der Maßgabe einer Risikoanalyse insbesondere die Größe des potentiell betroffenen Gebietes und die Anzahl möglicher Betroffener zu berücksichtigen. Außerdem ist der zeitliche Vorlauf in einem Schadensfall von Feststellung einer Notwendigkeit der Evakuierung bis zum Abschluss der Maßnahme zu beachten.

Unabhängig hiervon sind folgende Mindestinhalte in der Evakuierungsplanung zu erfassen bzw. zu regeln:

  • Ermittlung der betroffenen Ortschaften und Straßenzüge:

    Soweit erforderlich ist eine Aufteilung in Evakuierungssektoren oder Evakuierungsbezirke vorzunehmen.

    Evakuierungssektoren unterteilen ein potentielles Evakuierungsgebiet in gleichgroße Kreisstücke. Die Sektoreneinteilung wird mit der Mitte des Sektors 1 auf 12 Uhr festgelegt.

    Evakuierungsbezirke unterteilen ein potentielles Evakuierungsgebiet angepasst an die Geographie des Gebietes oder ggf. unterschiedliche Evakuierungsschwellen.

  • Beschreibung des Evakuierungsgebietes, insbesondere Angaben zu:

    • flächenmäßiger Ausdehnung,

    • betroffene Kommunen,

    • Topographie,

    • Siedlungsstruktur,

    • betroffenen wichtigen Straßen-, Schifffahrts- und Schienenverkehrswege,

    • ggf. betroffenen Landes- oder Staatsgrenzen.

  • Ermittlung der Anzahl der potentiell Betroffenen, einschließlich Berücksichtigung eventueller Pendlerströme. In diesem Zusammenhang ist auch die voraussichtliche Quote pflegebedürftiger Betroffener zu erheben.

  • Aufruf und Bekanntmachung der Evakuierung, einschließlich technischer und personeller Ressourcen zur Warnung. Hierbei ist festzulegen, welche Einrichtungen einer speziellen Warnung bedürfen und wie diese erfolgen soll.

  • Einrichtung von ortsfesten oder mobilen Anlaufstellen für Betroffene im Evakuierungsgebiet; nach Möglichkeit mit ausreichend großen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge.

  • Kontaktmöglichkeiten für hilfebedürftige Betroffene, denen ein eigenständiges Aufsuchen der Anlaufstellen nicht möglich ist.

  • Einrichtung von Abfahrtsstellen für öffentliche Transportmittel, einschließlich deren Kennzeichnung; nach Möglichkeit örtlich identisch mit Anlaufstellen für Betroffene.

  • Bereitstellung von öffentlichen Transportmitteln für die Evakuierung, einschließlich deren Kennzeichnung. Dieses umfasst die Erfassung der im eigenen Bezirk vorhandenen Kapazitäten zum Personentransport, einschließlich Kapazitäten zum Transport mobilitätseingeschränkter Betroffener und einer medizinischen Betreuung bedürfender Betroffener.

  • Ermittlung zusätzlicher Bedarfe an öffentlichen Transportmitteln.

  • Vorplanung von Einsatzkräften für die Transportbegleitung (Bus, Bahn, Fähre) und nach Bedarf die Besetzung von Anlaufstellen.

  • Mögliche Festlegung von Evakuierungsrouten, einschließlich Vorbereitung deren Kennzeichnung und einer eventuell erforderlichen Verkehrslenkung.

  • Erfassung von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur und mögliche eine Evakuierung ggf. erschwerender Betriebsfaktoren sowie hieraus ggf. abzuleitender besonderer Maßnahmen.

  • Gesondert zu informierende Behörden und Dritte als Träger von betroffener Verkehrsinfrastruktur.

  • Sonderplanungen zur geschlossenen Evakuierung von Bildungs- und Gemeinschaftseinrichtungen.

    Hierzu zählen insbesondere:

    • Schulen und Kindertagesstätten,

    • Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagespflege,

    • Krankenhäuser und Kliniken,

    • Justizvollzugsanstalten, Jugendanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs,

    • sonstige Einrichtungen der Gemeinschaftsunterbringung.

    Diese Planungen sind nötigenfalls mit den Betreiberinnen und Betreibern bzw. Trägerinnen und Trägern abzustimmen, sofern nicht bereits auf bestehende Einzelpläne zurückgegriffen werden kann.

    Es entspricht keiner ausreichenden Planung, vorzusehen Betroffene aus entsprechenden Einrichtungen zu entlassen, um sich eigenständig zu evakuieren. Dieses gilt insbesondere auch für Schulen und Kindertagesstätten.

  • Mitführung von Haus- und Begleittieren in der Evakuierung.

  • Erfassung von (Groß-)Betrieben der Nutztierhaltung und Umgang mit diesen.

    Dieses kann z. B. sein:

    • das Unterlassen der Evakuierung von Viehbestand und ggf. Menschen aufgrund anderer zu treffenden Schutzmaßnahmen,

    • regelmäßige Versorgung des verbleibenden Viehbestandes,

    • die Evakuierung des Viehbestandes.

    Es ist zu regeln, dass Tiere nach Möglichkeit mindestens in Stallungen verbracht werden und diese, wie auch Zufahrten, im Falle einer Evakuierung vor Verlassen erkennbar mit einem "T" gekennzeichnet werden.

  • Registrierung der Betroffenen und Erfassung besonderer Betreuungsbedarfe; zur Registrierung ist die sog. Begleitkarte des Suchdienstes vorzusehen.

  • Muster für eine öffentliche Bekanntmachung einer Evakuierung.

  • Maßnahmen zur Aufklärung des Evakuierungserfolgs.

Für die Evakuierungsplanung sind die einheitlich zu verwendenden Begriffe im Betreuungsdienst in Niedersachsen (Anlage) zu beachten.

2.4
Aufnahmeplanung

Soweit innerhalb des Bezirks der unteren Katastrophenschutzbehörde außerhalb der betroffenen Gebiete eine sichere Aufnahme der Betroffenen möglich ist, ist diese vorzuziehen.

Hierfür sind mögliche Anlaufstellen oder Notunterkünfte im eigenen Bezirk zu ermitteln und zu planen, dieses gilt insbesondere für Einrichtungen, die geschlossen evakuiert werden sollen. Nach Möglichkeit wird auf einen Sonderplan Aufnahmeplanung zurückgegriffen.

Soweit eine sichere Aufnahme innerhalb des Bezirks der unteren Katastrophenschutzbehörde nicht möglich ist, erfolgt diese gemäß der jeweiligen Aufnahmeplanungen in Amtshilfe in Bezirken anderer unterer Katastrophenschutzbehörden.

Die Evakuierungsplanung muss daher die nötige Flexibilität bieten, um eine Evakuierung lageabhängig in verschiedene andere Bezirke zu ermöglichen.

2.5
Anforderung von ergänzender Katastrophenschutz-Ausstattung des Landes sowie zentraler Landeseinheiten

Ergänzende Katastrophenschutzausstattung aus dem Zentrallager des Landes Niedersachsen sowie zentrale Landeseinheiten sind grundsätzlich in der Evakuierungsplanung nicht aufzunehmen. Bei Verfügbarkeit können diese Komponenten im Rahmen der bekannten Verfahren angefordert und entsprechend unterstützend eingesetzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)

Abschnitt 3 EvakPRdErl - Durchführung der Evakuierung

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

3.1 Aufruf der Evakuierung

Über den Aufruf der Evakuierung entscheidet je nach Rechtsgrundlage die untere Katastrophenschutzbehörde bzw. die zuständige Gefahrenabwehrbehörde.

Im Falle eines kerntechnischen Notfalls kann zudem der Landeskatastrophenschutzstab bzw. die oberste Katastrophenschutzbehörde die untere Katastrophenschutzbehörde zum Aufruf der Evakuierung anweisen.

Sofern ein Bedarf an Aufnahmekapazitäten außerhalb des eigenen Bezirks zu erwarten ist, unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde frühzeitig die oberste Katastrophenschutzbehörde bzw. nach dessen Einrichtung den Landeskatastrophenschutzstab.

3.2 Evakuierungsstab

Die Bildung eines Evakuierungsstabes ist vorzusehen.

Der Evakuierungsstab wird, ggf. als Unterebene bzw. Arbeitsgruppe des Katastrophenschutzstabes, zur konkreten Vorbereitung, Durchführung und laufenden Auswertung einer Evakuierung tätig.

Als Mitglieder des Evakuierungsstabes sind mindestens Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde, der Polizei, eine Fachberaterin oder ein Fachberater Betreuungsdienst, eine Fachberaterin oder ein Fachberater Sanitätsdienst sowie eine Fachberaterin oder ein Fachberater Psychosoziale Notfallversorgung zu benennen.

Weitere Fachberaterinnen oder Fachberater sowie Verbindungspersonen, z. B. zu Verkehrsbetrieben oder betroffenen Krankenhäusern, sind je nach örtlichen Gegebenheiten als Mitglieder des Evakuierungsstabes zu benennen.

Zusammensetzung, Zusammentreten und Dienstraum des Evakuierungsstabes sind in diesem Sonderplan zu regeln.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)

Abschnitt 4 EvakPRdErl - Vereinbarkeit mit weiteren Planungen

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)
Redaktionelle Abkürzung
EvakPRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Allgemeine Evakuierungsplanungen

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt sicher, dass diese Evakuierungsplanung im Einklang mit eventuell weiteren Evakuierungsplanungen, insbesondere jenen kreisangehöriger Kommunen als Gefahrenabwehrbehörde, steht.

4.2 Sonderplanung Notfallstation und Messkonzept

Bei Evakuierungsplanungen nach Nummer 1.1 ist zu berücksichtigen, dass im Falle eines kerntechnischen Notfalls Betroffene möglicherweise über eine Notfallstation zu führen sind. Die Evakuierungsplanung ist so zu gestalten, dass eine Einbindung von Notfallstationen nach Bedarf möglich ist.

Ferner ist die Evakuierungsplanung nach Nummer 1.1 so auszuführen, dass eine laufende Anpassung an Erkenntnisse einer Kontaminationsmessung kurzfristig möglich ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 880)