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§ 224 NBG - Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst erhält als Aufwandsentschädigung einen Bekleidungszuschuß und Bewegungsgeld.

(3) Dem Polizeivollzugsbeamten wird freie Heilfürsorge gewährt.