§ 224 NBG - Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst erhält als Aufwandsentschädigung einen Bekleidungszuschuß und Bewegungsgeld.
(3) Dem Polizeivollzugsbeamten wird freie Heilfürsorge gewährt.