Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 224a NBG - Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

1Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).