§ 218 NBG - Anwendung der allgemeinen Vorschriften, Abgrenzung des Personenkreises (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).