§ 224 NBG - Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst erhält als Aufwandsentschädigung einen Bekleidungszuschuß und Bewegungsgeld.
(3) Polizeivollzugsbeamten, die seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder die danach von anderen Dienstherren versetzt werden und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten, wird Heilfürsorge gewährt, wenn sie Besoldung erhalten oder ihnen Erziehungsurlaub, Urlaub nach § 105 Satz 1 oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist. Auf die Besoldung dieser Beamten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes oder Anwärtergrundbetrages angerechnet.
(4) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 Satz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 87c. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.