§ 42 NIngG - Berufsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug besteht ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof.
(2) Die Berufsgerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Niedersachsen" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Niedersachsen".
(3) 1Bei den Berufsgerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Justizministerium nach Anhörung der Ingenieurkammer und der Vorsitzenden der Berufsgerichte erlässt.
(4) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Finanzmittel für den Bedarf der Berufsgerichte stellt die Ingenieurkammer zur Verfügung.
(5) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.
(6) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.
(7) 1Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von dem Oberlandesgericht Celle auf Vorschlag der Ingenieurkammer und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(8) Zum Mitglied der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden
- 1.
Beschäftigte der Aufsichtsbehörde,
- 2.
nach § 31 Abs. 4 Beauftragte und deren Beschäftigte,
- 3.
Mitglieder der Organe oder der Ausschüsse der Ingenieurkammer,
- 4.
Beschäftigte der Ingenieurkammer,
- 5.
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens öffentliche Klage erhoben ist oder gegen die eine Disziplinarklage erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens,
- 6.
Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind,
- 7.
Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
- 8.
Personen, gegen die im berufsgerichtlichen Verfahren auf Verweis oder Geldbuße von mehr als 500 Euro erkannt worden ist oder denen die Mitgliedschaft in den Organen der Ingenieurkammer oder ihrer Untergliederungen aberkannt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils sowie
- 9.
Personen, denen im berufsgerichtlichen Verfahren das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer aberkannt worden ist, für die Dauer der Aberkennung.
(9) Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird nach Anhörung der Ingenieurkammer von dem Justizministerium für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.