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§ 44 NIngG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft als vollstreckt.

(2) 1Gerichtlich verhängte Geldbußen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden wie Leistungsbescheide der Ingenieurkammer vollstreckt. 2Die Einnahmen stehen der Ingenieurkammer zu. 3Die Ingenieurkammer kann die festgesetzten Kosten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NVwKostG stunden oder ermäßigen oder von der Erhebung absehen.

(3) Die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam; das Weitere veranlasst die Ingenieurkammer.