Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 7a NDG - Träger der Erhaltung der Sperrwerke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Die Erhaltung und der Betrieb der Sperrwerke obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist.