§ 7a NDG - Träger der Erhaltung der Sperrwerke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Die Erhaltung und der Betrieb der Sperrwerke obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist.