§ 86 NPersVG - Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes für den Bereich der Polizei sind
- 1.das Landeskriminalamt Niedersachsen,
- 2.die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben,
- 3.die Polizeidirektionen und
- 4.die Polizeiakademie Niedersachsen.
2Darüber hinaus bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verordnung, dass
- 1.bestimmte einer Polizeidirektion nachgeordnete Stellen zu selbständigen Dienststellen erklärt oder mit anderen Stellen zu selbständigen Dienststellen zusammengefasst werden,
- 2.Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben eine selbständige Dienststelle bilden,
wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder Eigenständigkeit der Stellen, erforderlich ist. 3§ 6 findet keine Anwendung.
(2) 1Bestimmt die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2, dass bei den einer Polizeidirektion nachgeordneten Stellen selbständige Dienststellen gebildet werden, so wählen die zum Geschäftsbereich dieser Polizeidirektion gehörenden Beschäftigten einen Polizeibezirkspersonalrat bei der jeweiligen Polizeidirektion. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Teile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben zu selbständigen Dienststellen bestimmt werden.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen, für die das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz im für Inneres zuständigen Ministerium die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, sowie die in diesem Ministerium beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wählen den Polizeihauptpersonalrat beim für Inneres zuständigen Ministerium.