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§ 86 NPersVG - Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Kapitels sind

  1. 1.

    die Bezirksregierungen,

  2. 2.

    die Polizeidirektionen,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt Niedersachsen,

  4. 4.

    die Polizeieinrichtungen mit Ausnahme der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen sowie

  5. 5.
    1. a)

      die Polizeidienststellen,

    2. b)

      die Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen

    nach näherer Bestimmung durch Verordnung nach Absatz 6.

2§ 6  Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen wählen in ihrer Dienststelle einen Personalrat.

(3) 1Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 Buchst. a bezeichneten Dienststellen sowie der der Dienstaufsicht der Bezirksregierungen unterliegenden Polizeieinrichtungen wählen einen Polizeibezirkspersonalrat bei jeder Bezirksregierung. 2Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b bezeichneten Dienststellen wählen einen Polizeibezirkspersonalrat für den Bereich der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen, wenn die Verordnung nach Absatz 6 dies bestimmt.

(4) Die Beschäftigten der in Absatz 1 bezeichneten Dienststellen und die im Innenministerium beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wählen den Polizeihauptpersonalrat beim Innenministerium.

(5) Beschäftigte im Sinne dieses Kapitels sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Landespolizei erhalten, die im Innenministerium beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie alle Beschäftigten bei dem Fachbereich Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.

(6) Das Innenministerium bestimmt durch Verordnung,

  1. 1.
    in welchen den Bezirksregierungen unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen Personalräte gebildet werden,
  2. 2.
    daß Polizeidienststellen und sonstige Stellen, bei denen kein Personalrat zu bilden ist, mit den nach Nummer 1 bestimmten Polizeidienststellen zu einer Dienststelle zusammengefaßt werden,
  3. 3.
    ob für den Bereich der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen ein Polizeibezirkspersonalrat gebildet wird und in welchen ihrer Teile Personalräte zu bilden sind.