§ 7 ErsFreihStrV - Pflichten der Verurteilten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
- Redaktionelle Abkürzung
- ErsFreihStrV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34120000200000
(1) Verurteilte haben den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ergehenden Anordnungen der Beschäftigungsstelle zu befolgen und mit der Gerichtshilfe getroffene Absprachen einzuhalten.
(2) Verurteilte haben erforderlichenfalls auf eigene Kosten eine für die Arbeitsaufnahme notwendige ärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen und notwendige, von der Beschäftigungsstelle nicht vorgehaltene Arbeitskleidung selbst zu stellen.