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  • ab 22.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8a NHebG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Fortbildungspflicht nachkommt,

  2. 2.

    einer Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

  3. 3.

    einer Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 6 bis 11 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.