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§ 2 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die Gesamtheit der in der Landwirtschaft tätigen Personen in fachlicher Hinsicht zu fördern und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat folgende Pflichtaufgaben:

  1. a)
    die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und die Produktivität zu steigern;
  2. b)
    die praktische Berufsausbildung des landwirtschaftlichen Nachwuchses zu betreuen und zu überwachen und die Berufsangehörigen durch Fortbildung zu fördern;
  3. c)
    Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen;
  4. d)
    für eine angemessene räumliche Unterbringung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, insbesondere für die Schaffung von Wohnungen und Heimstätten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer einzutreten;
  5. e)
    Maßnahmen zur Güteförderung und Standardisierung zu treffen sowie bei Fragen der Verwertung und des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken;
  6. f)
    den freiwilligen Zusammenschluss zu Vereinigungen, die den in den Buchstaben a bis e genannten Zwecken dienen, zu fördern;
  7. g)
    geeignete Personen zu landwirtschaftlichen Sachverständigen zu bestellen und darauf zu vereidigen, dass sie die von ihnen angeforderten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werden;
  8. h)
    Richtlinien über das landwirtschaftliche Sachverständigen- und Buchführungswesen herauszugeben;
  9. i)
    die Behörden und Gerichte in Fachfragen der Landwirtschaft, vor allem durch Erstattung von Gutachten, Benennungen von Sachverständigen und Vorschlag von Personen als Beisitzer für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte, zu unterstützen;
  10. k)
    bei den Preisnotierungen der Produktenbörsen und Märkte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken;
  11. l)
    die Eingliederung von Heimatvertriebenen und Flüchtlingen, die die Landwirtschaft ausgeübt haben, in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit zu fördern;
  12. m)
    für den Privatforstdienst Bestimmungen über Berufsbezeichnungen zu treffen sowie Berufsbezeichnungen und die Befugnis zu verleihen, als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes, jedoch ohne deren Dienstabzeichen, zu tragen.

(3) Die wirtschafts-, sozial- und kulturpolitische Vertretung der Landwirtschaft und der in ihr tätigen Personen ist nicht Aufgabe der Landwirtschaftskammer.

(4) Das Landesministerium kann der Landwirtschaftskammer durch Verordnung staatliche Aufgaben der Landwirtschaftsförderung zur Erfüllung nach Weisung (Auftragsangelegenheiten) übertragen.

(5) Die Landwirtschaftskammer soll vor Erlass gesetzlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, gehört werden; sie kann in diesen Angelegenheiten bei den Behörden Auskünfte einholen.

(6) Die Landwirtschaftskammer ist auskunftsberechtigte Stelle im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 723) in den Angelegenheiten, die ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind.