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§ 2 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die Gesamtheit der in der Landwirtschaft tätigen Personen in fachlicher Hinsicht zu fördern sowie ihre fachlichen Belange wahrzunehmen und dabei an der Entwicklung der ländlichen Räume mitzuwirken.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Pflichtaufgaben,

  1. 1.
    die landwirtschaftliche Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung von Natur und Umwelt und einer tiergerechten Nutztierhaltung zu fördern und die Produktivität und Wirtschaftlichkeit zu steigern; sie ist den Zielen des Verbraucherschutzes verpflichtet,
  2. 2.
    praxisorientierte Leitlinien (Vollzugshilfen) für die landwirtschaftlichen Betriebe über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Landwirtschaft und nachhaltige Produktion zu erstellen,
  3. 3.
    in den Betrieben der Landwirtschaft die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz wahrzunehmen und darüber hinaus die Berufsausbildung zu betreuen sowie die Berufsangehörigen durch Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  4. 4.
    Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen,
  5. 5.
    die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sozialen und wirtschaftlichen Belangen zu beraten,
  6. 6.
    Maßnahmen zur Güteförderung und Standardisierung zu treffen und zu diesem Zweck an Sortenversuchen des Landes mitzuwirken und Warentests durchzuführen,
  7. 7.
    bei Fragen der Verwertung und des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken und dabei über die Anforderungen an die Qualität und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu informieren,
  8. 8.
    für die kontrollierte Erzeugung und Qualität Prüfzeichen zu entwickeln und zu vergeben,
  9. 9.
    den freiwilligen Zusammenschluss zu Vereinigungen, die den in den Nummern 1 bis 8 genannten Zwecken dienen, zu fördern,
  10. 10.
    geeignete Personen öffentlich zu landwirtschaftlichen Sachverständigen zu bestellen,
  11. 11.
    Richtlinien über das landwirtschaftliche Sachverständigen- und Buchführungswesen zu erstellen,
  12. 12.
    die Behörden und Gerichte in Fachfragen der Landwirtschaft, vor allem durch Erstattung von Gutachten, Benennungen von Sachverständigen und Vorschlag von Personen als Beisitzer für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte, zu unterstützen,
  13. 13.
    bei den Preisnotierungen der Produktenbörsen und Märkte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken,
  14. 14.
    die Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde wahrzunehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird,
  15. 15.
    für den Privatforstdienst Bestimmungen über Berufsbezeichnungen zu treffen sowie Berufsbezeichnungen und die Befugnis zu verleihen, als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen und Forstbeamten des Landes, jedoch ohne deren Dienstabzeichen, zu tragen,
  16. 16.
    die Privatwaldbesitzenden nach § 17 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) zu betreuen sowie die Betreuung von Genossenschaftswald und Kommunalwald nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NWaldLG zu übernehmen.

(3) Die wirtschafts-, sozial- und kulturpolitische Vertretung der Landwirtschaft und der in ihr tätigen Personen ist nicht Aufgabe der Landwirtschaftskammer.

(4) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer durch Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Auftragsangelegenheiten) übertragen, die dazu dienen

  1. 1.
    die Landwirtschaft zu fördern oder
  2. 2.
    die Beschaffenheit, Herstellung oder Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Beschaffenheit oder Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu überwachen oder zu kontrollieren.

(5) Die Landwirtschaftskammer kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Gesellschaft privaten Rechts gründen oder sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen, wenn

  1. 1.
    ein wichtiges Interesse der Landwirtschaftskammer vorliegt und der von der Landwirtschaftskammer angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. 2.
    die Gesellschaft kein erwerbswirtschaftliches Warengeschäft mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreibt,
  3. 3.
    die Haftung der Landwirtschaftskammer für das Handeln der Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  4. 4.
    die Einzahlungsverpflichtungen der Landwirtschaftskammer in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit stehen und
  5. 5.
    die Landwirtschaftskammer einen angemessenen Einfluss erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.

Die Aufsichtsbehörde ist vor der Beteiligung zu unterrichten.

(6) Die Landwirtschaftskammer soll vor Erlass gesetzlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, gehört werden; sie kann in diesen Angelegenheiten bei den Behörden Auskünfte einholen.

(7) Die Landwirtschaftskammer ist in ihren Angelegenheiten berechtigte Stelle zum Verlangen von Auskünften im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in der jeweils geltenden Fassung.