Abschnitt 3 HVS-JARL 2020-RdErl - Zuordnung der Übertragungen, für die im Folgejahr kein Haushaltstitel vorhanden ist
Bibliographie
- Titel
- Automatisiertes Haushaltsvollzugssystem (HVS); Jahresabschlussrichtlinie 2020
- Redaktionelle Abkürzung
- HVS-JARL 2020-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Sofern bei einem Titel des alten Haushaltsjahres Übertragungen in das neue Haushaltsjahr erforderlich werden, der Titel aber nicht mehr im planmäßigen Bestand des neuen Haushaltsjahres vorhanden ist, werden die Übertragungen auf den Folgetitel, der bei Löschung des Titels im Haushaltsplanungssystem als Folgetitel angegeben wurde, vorgenommen.
Ist kein Folgetitel zu ermitteln (z. B. Erfassungsfehler oder außerplanmäßiger Titel), werden die Übertragungen in dem Kapitel auf den Titel 119 30 (Sonstige Einnahmen) oder 546 30 (Abwicklung offener Posten aus dem Vorjahr) vorgenommen. Ist dieser Titel nicht vorhanden, ist er außerplanmäßig einzurichten. Es wird darauf hingewiesen, dass am Jahresende verbliebene Ausgaben auf diesen Titeln in der Haushaltsrechnung als unzulässige Überschreitung nachzuweisen sind (vgl. auch HFR - Bezugserlass zu b).
Ist der Folgetitel in einem anderen Bereich, erfolgt die Übertragung zunächst auf dem alten Titel und wird im Laufe des Folgejahres im Rahmen der bereichsübergreifenden Umsetzungen durch das MF - Referat 15 - auf den Folgetitel übertragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)