Abschnitt 10 GSARdErl - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Grundschule
- Redaktionelle Abkürzung
- GSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
10.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.
10.2 Die in Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel) im Bereich "Sichere Basis" für den ersten Schuljahrgang angegebene Stundenzahl von zwei Stunden sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2026/2027 den ersten Schuljahrgang besuchen.
In den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 beträgt die Stundenzahl für den Bereich "Sichere Basis" im ersten Schuljahrgang eine Stunde.
10.3 Die in Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel) im Bereich "Sichere Basis" für den zweiten Schuljahrgang angegebene Stundenzahl von einer Stunde sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2025/2026 den zweiten Schuljahrgang besuchen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)