Abschnitt 9 BRLPol - Beurteilungskonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
- Amtliche Abkürzung
- BRLPol
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
9.1 Maßstabskonferenzen
Die für die Einhaltung des Maßstabes verantwortlichen Stellen (Nummer 5.1.2) führen vor der Erstellung der Regelbeurteilung jeweils eine Maßstabskonferenz durch. In den Konferenzen sind eine Maßstabsbildung vorzunehmen und Kriterien zu definieren (Nummer 5.1.1), die die Voraussetzungen für das Erreichen bestimmter Wertungsstufen festlegen. Dabei ist auf leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Beurteilungsergebnisse hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist in der Maßstabskonferenz über statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten.
Für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt vereinbart die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident mit den Leiterinnen und Leitern der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen den Maßstab (Behördenleitungskonferenz).
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 bis zur BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, vereinbaren die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen mit ihren unmittelbar nachgeordneten Dienststellenleiterinnen und -leitern bzw. einer entsprechenden Leitungsebene den für die Beurteilung anzuwendenden Maßstab (Behördenkonferenz).
Mitglieder der Maßstabskonferenzen sind auch die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung.
9.2 Zweitbeurteilungskonferenzen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Behördenkonferenz (Nummer 9.1 Abs. 3) führen anschließend in ihrem Zuständigkeitsbereich Zweitbeurteilungskonferenzen durch. Mitglieder der Zweitbeurteilungskonferenzen sind auch die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung. In diesen Konferenzen ist das Ergebnis der Maßstabskonferenz darzustellen und erneut auf leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Beurteilungsergebnisse hinzuwirken.
9.3 Erstbeurteilungskonferenzen
Die jeweiligen Zweitbeurteilenden führen für die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 bis zur BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, mit den Erstbeurteilenden auf der Grundlage des definierten Maßstabes Erstbeurteilungskonferenzen durch. Dabei kann die Bildung einer Rangreihe dazu dienen, leistungsgerecht abgestufte, untereinander vergleichbare und geschlechtergerechte Gesamturteile zu erhalten. Konkrete Beurteilungen im Einzelfall dürfen in den Konferenzen nicht festgelegt werden.
9.4 Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Behördenleitungskonferenz (Nummer 9.1 Abs. 2) unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler in ihrem Zuständigkeitsbereich über das Ergebnis der Behördenleitungskonferenz und beraten sie unter Berücksichtigung des Maßstabes mit dem Ziel leistungsgerecht abgestufter, untereinander vergleichbarer und geschlechtergerechter Beurteilungsergebnisse (Beurteilungskonferenz). Bei Bildung einer Rangreihe dürfen konkrete Beurteilungen im Einzelfall nicht festgelegt werden.
9.5 Datenschutz
Bei der Durchführung der Beurteilungskonferenzen sind datenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Besonders schutzwürdige persönliche Merkmale sind von der Erörterung auszunehmen.