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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 BRLPol - Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Titel
Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Amtliche Abkürzung
BRLPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

8.1 Erstbeurteilende

Erstbeurteilende sind grundsätzlich die unmittelbaren Vorgesetzten, soweit sie mindestens der Laufbahngruppe 2 angehören oder sich in einer vergleichbaren EntgeltGr. befinden, ihnen eine angemessene Zahl von Beschäftigten nachgeordnet ist und sie nicht der zu beurteilenden Vergleichsgruppe angehören; anderenfalls nehmen die nächsthöheren Vorgesetzten die Aufgabe der Erstbeurteilung wahr.

8.2 Zweitbeurteilende

Zweitbeurteilende sind grundsätzlich die Leiterinnen oder Leiter der Polizeibehörden oder -dienststellen und der Polizeiakademie Niedersachsen. Sind die Leiterinnen oder Leiter der Polizeibehörden oder -dienststellen und der Polizeiakademie Niedersachsen zugleich unmittelbare Vorgesetzte, so nehmen in diesem Fall die nächsthöheren Vorgesetzten die Aufgaben als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler wahr.

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt ist die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler.

8.3 Beurteilung Gleichstellungsbeauftragte

Ganz oder teilweise von ihren dienstlichen Tätigkeiten entlastete Gleichstellungsbeauftragte, die nicht nach Nummer 3.2 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, werden von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der oder dem sie zugeordnet sind, abschließend beurteilt. Bei teilweise entlasteten Gleichstellungsbeauftragten leiten die Beurteilenden im Bereich der sonstigen dienstlichen Tätigkeit einen Beurteilungsbeitrag an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter. Bei nicht entlasteten Gleichstellungsbeauftragten erhält die Behördenleiterin oder der Behördenleiter Gelegenheit zur Stellungnahme.

8.4 Zuständigkeitsregelungen

Einzelne Zuständigkeitsregelungen können die für die Einhaltung des Maßstabes verantwortlichen Stellen auf Organisationseinheiten mit angemessener Personalstärke delegieren.

Die Erst- und Zweitbeurteilenden sollen grundsätzlich in die Wahrnehmung dieser Aufgabe eingewiesen werden.