Abschnitt 10 BRLPol - Vorbereitung der Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
- Amtliche Abkürzung
- BRLPol
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
10.1 Beurteilungsnotizen
Neben den regelmäßigen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen (Nummer 1.3) sollen zur Vorbereitung der Beurteilung Notizen über Eindrücke und Erkenntnisse gefertigt werden, die in persönlicher und fachlicher Hinsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gewonnen wurden (Anlage 2). Die Notizen sind anlass- oder zeitbezogen zu fertigen und zumindest bei negativen Erkenntnissen mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten zeitnah zu besprechen.
10.2 Beurteilungsbeiträge
Bei einer befristeten anderweitigen Verwendung der oder des zu Beurteilenden ist von der oder dem Erstbeurteilenden der aufnehmenden Dienststelle ein Beurteilungsbeitrag (Anlage 3) zu erstellen, wenn ein beurteilungsrelevanter Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben ist. Die oder der Zweitbeurteilende der aufnehmenden Dienststelle ist vor Weiterleitung des Beurteilungsbeitrages zu beteiligen.
Anlässlich einer Abordnung, Elternzeit, Beurlaubung oder Zuweisung nach § 20 BeamtStG der oder des zu Beurteilenden ab sechs Monaten ist durch die abgebende Dienststelle ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
Beim Wechsel der Erstbeurteilungszuständigkeit sind Beurteilungsbeiträge unverzüglich zu erstellen und der oder dem neuen Erstbeurteilenden zuzuleiten.
Die Besprechung des Beurteilungsbeitrages mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ist sicherzustellen.
Der Beurteilungsbeitrag ist unter Berücksichtigung des Beurteilungszeitraumes und -maßstabes in die Beurteilung einzubeziehen.