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§ 6 NKomZG - Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Änderung der Zweckvereinbarung bedarf nur dann der öffentlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 6, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.

(2) 1In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen und die Folgen einer Auflösung durch alle Beteiligten oder einer Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten zu regeln. 2Sind nach einer Auflösung oder einer Kündigung ergänzende Regelungen erforderlich und einigen sich die Beteiligten insoweit nicht, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Für die Auflösung der Zweckvereinbarung gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.