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§ 5 NKomZG - Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Körperschaften übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung). Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer kommunalen Körperschaft übernehmen oder für diese durchführen.

(2) Neben kommunalen Körperschaften können

  1. 1.
    über Absatz 1 Satz 2 hinaus andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    natürliche Personen oder
  3. 3.
    juristische Personen des Privatrechts

an einer Zweckvereinbarung beteiligt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und wenn die kommunalen Körperschaften, wenn sie die Aufgabe selbst erfüllten, solche Personen beteiligen dürften. Durch Zweckvereinbarung dürfen keine öffentlichen Aufgaben an Personen des Privatrechts übertragen werden.

(3) Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.

(4) Den eine Aufgabe übertragenden kommunalen Körperschaften können in der Zweckvereinbarung einzelne Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Abweichend von § 2 Abs. 3 geht die Befugnis, in Bezug auf die übernommene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende kommunale Körperschaft oder Anstalt oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt. Von einer übernommenen Rechtsetzungsbefugnis darf die übernehmende kommunale Körperschaft oder Anstalt nur mit einer in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung der kommunalen Körperschaften Gebrauch machen, die sie übertragen haben.

(5) Die Zweckvereinbarung stellt sicher, dass der die Aufgabe übernehmende Beteiligte seine durch die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten decken kann. In der Kostenregelung sind die Maßstäbe zu bestimmen, nach denen die Kosten ermittelt und bemessen werden.

(6) Die beteiligten kommunalen Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(7) Die die Aufgabe übernehmende Körperschaft, kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt hat die Satzungen und Verordnungen, die sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erlässt, in den Verkündungsblättern öffentlich bekannt zu machen, in denen die übertragenden kommunalen Körperschaften ihre Satzungen und Verordnungen bekannt zu machen haben.