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§ 4 NKomZG - Anzeige, Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Vereinbarung, durch die eine gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt, und die Vereinbarung über die Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen. 2Änderungen der Unternehmenssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1Die Träger haben die Unternehmenssatzung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften zu verkünden. 2Die gemeinsame kommunale Anstalt ist am Tag der letzten Verkündung der Unternehmenssatzung errichtet, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt in der Unternehmenssatzung bestimmt ist.

(3) 1Erlässt die gemeinsame kommunale Anstalt eine Satzung, so hat sie diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Satzungen der Träger gelten. 2Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt ist von dieser öffentlich bekannt zu machen.