NKomZG,NI - Niedersächsisches Kommunalzusammenarbeitsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493 - VORIS 20300 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Grundlagen
Formen kommunaler Zusammenarbeit1
Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit2
Zweiter Teil
Gemeinsame kommunale Anstalt
Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten3
Anzeige, Bekanntmachungen4
Dritter Teil
Zweckvereinbarung
Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung5
Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung6
Vierter Teil
Zweckverband
Voraussetzungen, Verbandsmitglieder7
Rechtsstellung8
Errichtung, Verbandsordnung9
Organe10
Zusammensetzung der Verbandsversammlung11
Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung12
Aufgaben der Verbandsversammlung13
Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung14
Verbandsgeschäftsführung15
Haushalts- und Wirtschaftsführung16
Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen17
Geltung von Vorschriften18
Bezirksverband Oldenburg19
Fünfter Teil
Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften
Durchführung der Aufsicht20
Übergangsregelungen21
- aufgehoben -22
- aufgehoben -23
- aufgehoben -24
- aufgehoben -25
Inkrafttreten26

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Grundlagen

§ 1 NKomZG - Formen kommunaler Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben können Kommunen

  1. 1.

    ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) errichten,

  2. 2.

    sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt als weitere Träger beteiligen,

  3. 3.

    eine Zweckvereinbarung abschließen,

  4. 4.

    einen Zweckverband errichten und

  5. 5.

    sich an einem Zweckverband als weiteres Verbandsmitglied beteiligen.

2Soweit die Zusammenarbeit nach Satz 1 ausschließlich dazu dienen soll, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sämtlicher Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde gemeinsam zu erfüllen, geht § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) der Zusammenarbeit nach Satz 1 vor.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenerfüllung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben bleiben unberührt.

(3) 1Rechtshandlungen, die aus Anlass des Abschlusses einer Vereinbarung über eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einer Zweckvereinbarung oder aus Anlass der Errichtung eines Zweckverbandes oder der Änderung oder Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, einer Zweckvereinbarung oder eines Zweckverbandes vorgenommen werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf Landesrecht beruhen. 2Für Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Handlungen aus einem Anlass nach Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 2 NKomZG - Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können Kommunen

  1. 1.

    öffentliche Aufgaben auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband übertragen oder

  2. 2.

    eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder einen Zweckverband mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beauftragen.

2Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken.

(2) 1Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere Kommune nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. 2Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten Kommunen oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt.

(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) 1Soweit Kommunen eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. 2Soweit sie einen anderen mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. 3Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen.

(5) 1Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 3Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§§ 3 - 4, Zweiter Teil - Gemeinsame kommunale Anstalt