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§ 5 NKomZG - Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne der ihnen gemeinsam obliegenden Aufgaben zur alleinigen Erfüllung übernimmt (Zweckvereinbarung). Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, deren Erfüllung der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer kommunalen Körperschaft oder von mehreren kommunalen Körperschaften übernehmen.

(2) Neben kommunalen Körperschaften können

  1. 1.
    über Absatz 1 Satz 2 hinaus andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    natürliche Personen oder
  3. 3.
    juristische Personen des Privatrechts

an einer Zweckvereinbarung beteiligt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und wenn die kommunalen Körperschaften, wenn sie die Aufgabe selbst wahrnähmen, solche Personen beteiligen dürften. Durch Zweckvereinbarung dürfen keine öffentlichen Aufgaben an Personen des Privatrechts übertragen werden.

(3) Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Sie kann für einzelne der beteiligten kommunalen Körperschaften die Übertragung der Aufgabe auf sachlich, örtlich oder sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken.

(4) Mit der Zweckvereinbarung werden alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten übertragen. Den übertragenden kommunalen Körperschaften können in der Zweckvereinbarung einzelne Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Die Zweckvereinbarung kann die Befugnis, in Bezug auf die zu erfüllende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende kommunale Körperschaft oder Anstalt übertragen. Von einer übernommenen Rechtsetzungsbefugnis darf die übernehmende kommunale Körperschaft oder Anstalt nur mit einer in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung der kommunalen Körperschaften Gebrauch machen, die sie übertragen haben.

(5) Die Zweckvereinbarung stellt sicher, dass der die Aufgabe übernehmende Beteiligte seine durch die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten decken kann. In der Kostenregelung sind die Maßstäbe zu bestimmen, nach denen die Kosten ermittelt und bemessen werden.

(6) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie

  1. 1.
    eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, die durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugewiesen ist, oder
  2. 2.
    eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises

betrifft. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zweckvereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Nicht genehmigungsbedürftige Zweckvereinbarungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(7) Die beteiligten kommunalen Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(8) Die die Aufgabe übernehmende Körperschaft, kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt hat die Satzungen und Verordnungen, die sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erlässt, in den Verkündungsblättern öffentlich bekannt zu machen, in denen die übertragenden kommunalen Körperschaften ihre Satzungen und Verordnungen bekannt zu machen haben.

(1) Red. Anm.:

vgl. Ausnahmemöglichkeit nach § 3 Nr. 7 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386)