§ 2 NHafenO - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
Hafen:
ein durch öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Hafenbehörde als Hafen festgelegtes Gebiet, teils zu Wasser und teils zu Land, mit Befestigungen und Anlagen, das zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen, zum Betrieb einer Werft oder bei einer Lage an einer Seeschifffahrtsstraße der berufsmäßigen Fischerei zu dienen bestimmt ist, ausgenommen Bundeshäfen;
- 2.
Seehafen:
ein Hafen, der an einer Seeschifffahrtsstraße gelegen ist;
- 3.
Binnenhafen:
ein Hafen, der an einer Binnenschifffahrtsstraße gelegen ist;
- 4.
Hafenbehörde:
die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde;
- 5.
Schiff:
ein Wasserfahrzeug, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann;
- 6.
Tankschiff:
ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern;
- 7.
Sportboot:
ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird;
- 8.
Heißarbeiten:
Arbeiten mit offenem Feuer, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, wie beispielsweise bei Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Niet- und Lötarbeiten;
- 9.
gefährliche Güter:
gefährliche Güter im Sinne
- a)
der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138), geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- b)
der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
- c)
der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683)
in der jeweils geltenden Fassung;
- 10.
wassergefährdende Stoffe:
wassergefährdende Stoffe nach § 161 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind.