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§ 2 NHafenO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    Hafen:

    ein durch öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Hafenbehörde als Hafen festgelegtes Gebiet, teils zu Wasser und teils zu Land, mit Befestigungen und Anlagen, das zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen, zum Betrieb einer Werft oder bei einer Lage an einer Seeschifffahrtsstraße der berufsmäßigen Fischerei zu dienen bestimmt ist, ausgenommen Bundeshäfen;

  2. 2.

    Seehafen:

    ein Hafen, der an einer Seeschifffahrtsstraße gelegen ist;

  3. 3.

    Binnenhafen:

    ein Hafen, der an einer Binnenschifffahrtsstraße gelegen ist;

  4. 4.

    Hafenbehörde:

    die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde;

  5. 5.

    Schiff:

    ein Wasserfahrzeug, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann;

  6. 6.

    Tankschiff:

    ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern;

  7. 7.

    Sportboot:

    ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, einschließlich Wasserskiern, Wassermotorrädern, Segel- oder Kitesurfbrettern;

  8. 8.

    Heißarbeiten:

    Arbeiten mit offenem Feuer, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, wie beispielsweise bei Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Niet- und Lötarbeiten;

  9. 9.

    gefährliche Güter:

    gefährliche Güter im Sinne

    1. a)

      der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138), geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

    2. b)

      der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und

    3. c)

      der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683)

    in der jeweils geltenden Fassung;

  10. 10.

    wassergefährdende Stoffe:

    wassergefährdende Stoffe nach § 161 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind.