§ 3 ZustVO-Hafen-Schifffahrt - Gefahrenabwehr außerhalb von Häfen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO-Hafen-Schifffahrt,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Der NLStBV wird die Zuständigkeit für die dem Fachministerium obliegende Aufgabe der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf den Gewässern nach Anlage 2 übertragen.
(2) 1Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Zuständigkeit für die folgenden dem Fachministerium obliegenden Aufgaben übertragen:
- 1.
die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf den in ihrem Gebiet gelegenen schiffbaren Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, soweit nicht nach Absatz 1 die NLStBV zuständig ist, und
- 2.
für die in ihrem Gebiet gelegenen schiffbaren Gewässer und für die in ihrem Gebiet gelegenen Gewässer, auf denen die Schifffahrt allgemein zugelassen ist, die weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr in Schifffahrtsangelegenheiten außerhalb von Häfen im Sinne des § 2 Nr. 1 NHafenO und außerhalb von Lande- und Umschlagstellen.
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen für die Binnenschifffahrt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB.
(3) Sind nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 für ein Gewässer mehrere Kommunen zuständig und ist die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben durch eine Kommune zweckmäßig, so kann das Fachministerium auf Antrag einer Kommune bestimmen, dass eine Kommune für das gesamte Gewässer zuständig ist.