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§ 4 NBodSUVO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) 1Die antragstellende Person hat das Sachgebiet, für das sie die Anerkennung erlangen will, im Antrag anzugeben und die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen. 2Dem Antrag sind mindestens drei selbst erarbeitete Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben aus dem Sachgebiet beizufügen. 3Die Gutachten und Arbeitsproben sollen nicht älter als drei Jahre sein. 4Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden.

(2) Zur fachlichen Bewertung der Sachkunde holt die zuständige Stelle die Stellungnahme eines Fachgremiums ein, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein eingerichtet wird.

(3) 1Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, die Ingenieurkammer Niedersachsen, die Landwirtschaftskammern sowie die Landesverwaltung schlagen der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium eingerichtet wird, geeignete Personen aus ihren Reihen zur Berufung vor. 2Geeignete Personen aus der Landes- oder Kommunalverwaltung werden von dem für Umwelt zuständigen Ministerium vorgeschlagen.

(4) 1Die Bewertung der Sachkunde erfolgt auf Grund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer fachlichen Überprüfung der Antragstellenden. 2Die zuständige Stelle kann neben der Stellungnahme des Fachgremiums zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Überprüfungen vornehmen.

(5) Über die Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt, in der das Sachgebiet bezeichnet wird, für das die Anerkennung erfolgt.