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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 22 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) VS-Verwahrgelasse sind Stahlschränke, Aktensicherungsräume und ähnliche, die besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Näheres über VS-Verwahrgelasse, ihre Bewachung oder technische Überwachung bestimmen ergänzende Richtlinien (§ 64).

(2) Ein VS-Verwahrgelaß kann von mehreren Personen benutzt werden. Soweit es der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" erfordert, sind VS-Verwahrgelasse zu unterteilen, z.B. Stahlschränke mit verschließbaren Innenfächern auszustatten.