§ 23 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
Ein VS-Verwahrgelaß, dessen Benutzerin oder Benutzer nicht rechtzeitig erreicht werden kann, hat die oder der Geheimschutzbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in Gegenwart einer Zeugin oder eines Zeugen zu öffnen. Die Entnahme von VS ist aktenkundig zu machen.