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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 23 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

Ein VS-Verwahrgelaß, dessen Benutzerin oder Benutzer nicht rechtzeitig erreicht werden kann, hat die oder der Geheimschutzbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in Gegenwart einer Zeugin oder eines Zeugen zu öffnen. Die Entnahme von VS ist aktenkundig zu machen.