§ 22 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) VS-Verwahrgelasse sind Stahlschränke, Aktensicherungsräume und ähnliche, die besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Näheres über VS-Verwahrgelasse, ihre Bewachung oder technische Überwachung bestimmen ergänzende Richtlinien (§ 64).
(2) Ein VS-Verwahrgelaß kann von mehreren Personen benutzt werden. Soweit es der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" erfordert, sind VS-Verwahrgelasse zu unterteilen, z.B. Stahlschränke mit verschließbaren Innenfächern auszustatten.