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  • ab 16.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ZPZARdErl - Aufgaben der Fachberatungsstellen, psychosoziale Betreuung der Betroffenen

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zum Schutz von Betroffenen des auf sexuelle Ausbeutung gerichteten Menschenhandels und der Zwangsprostitution
Redaktionelle Abkürzung
ZPZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Die Fachberatungsstellen stellen die psychosoziale Betreuung der Betroffenen auch im Rahmen einer Prozessbegleitung sicher.

3.1.1 Die fachlich gebotene Betreuung erfolgt unter Beachtung der ausländer- und leistungsrechtlichen Bestimmungen in Abstimmung mit den Leistungsbehörden, z. B. durch

  • Gesprächsangebote und psychosoziale Beratung,

  • Vermittlung medizinischer Versorgung und therapeutischer Betreuung,

  • Betreuung in der Unterkunft,

  • Vermittlung von Bildungsmaßnahmen (insbesondere Sprachkurse für ausländische Betroffene) und Freizeitangeboten oder

  • Kontaktaufnahme zu Angehörigen,

soweit die Durchsetzung einer Ausreisepflicht oder andere ausländer- und leistungsrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.

3.1.2 Die Fachberatungsstellen weisen die Betroffenen auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie deren Finanzierung hin und vermitteln eine gewünschte Rechtsberatung.

3.1.3 Die Fachberatungsstellen organisieren gemeinsam mit der zuständigen Leistungsbehörde und in Abstimmung mit der Polizei nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung die Unterbringung von Betroffenen i. S. der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 in geeigneten Schutzwohnungen oder dezentralen Unterkünften. In Wohnungen des Zeugenschutzes kommt eine Unterbringung dieser Betroffenengruppen grundsätzlich nicht in Betracht.

3.1.4 Die Fachberatungsstellen unterstützen Betroffene i. S. der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 bei Behördengängen. Sie begleiten im Bedarfsfall Betroffene i. S. der Nummer 1.2.2 zu Terminen bei Polizei- und Justizbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit zeugenschaftlichen Aussagen. Ausländische Betroffene unterstützen sie im Zusammenwirken mit der Ausländer- und Leistungsbehörde bei der Rückkehr in ihr Heimatland oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land und stehen für diese auch nach ihrer Ausreise als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung.

3.1.5 Die Leistungsbehörden und Fachberatungsstellen berücksichtigen bei der Betreuung die Belange des Schutzes der Betroffenen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen. Eine Aufstellung der Fachberatungsstellen und ihrer Erreichbarkeiten wird vom MS geführt und über die Fachministerien den Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt.

3.2 Die Fachberatungsstellen nehmen an dem Informationsaustausch nach Nummer 2.1.1 teil. Sie sind befugt, im Einvernehmen mit den Betroffenen, auch gegenüber den Ausländer- und Leistungsbehörden konkrete Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Menschenhandel oder Zwangsprostitution zu benennen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 16. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 728)