§ 8 NNVO - Zulässigkeit der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
- Amtliche Abkürzung
- NNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur gewährt werden, wenn
- 1.
die Beamtin oder der Beamte einen Rechtsanspruch auf Vergütung hat,
- 2.
der Beamtin oder dem Beamten die unentgeltliche Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann,
- 3.
in anderer Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
- 4.
die Beamtin oder der Beamte eine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit ausübt oder
- 5.
die Beamtin oder der Beamte eine Gutachter- oder Sachverständigentätigkeit für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft wahrnimmt.
2Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt.