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  • ab 29.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 8 NGDIG - Geodateninfrastruktur Niedersachsen, Geodatenportal Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Die Geodateninfrastruktur Niedersachsen besteht aus

  1. 1.

    Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, die von den geodatenhaltenden Stellen interoperabel bereitgestellt werden,

  2. 2.

    Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie

  3. 3.

    Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und -verfahren.

(2) Das Land betreibt eine elektronische Plattform, die den Zugang zu den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten ermöglicht (Geodatenportal Niedersachsen).

(3) Verpflichtet sich eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts in einer Vereinbarung mit dem Land, Geodaten, Metadaten und Geodatendienste nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, so werden diese vom Land über das Geodatenportal Niedersachsen zugänglich gemacht.