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  • ab 29.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 9 NGDIG - Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
Amtliche Abkürzung
NGDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 10 öffentlich zugänglich, soweit sie nicht dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) oder den Geheimhaltungsregeln für die Statistik (§ 16 des Bundesstatistikgesetzes, §§ 7 und 8 des Niedersächsischen Statistikgesetzes) unterliegen.