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  • ab 29.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HWSKLARARdErl 2023-2027 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland in der Förderperiode 2023-2027 (HWS KLARA)
Redaktionelle Abkürzung
HWSKLARARdErl 2023-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

5.2.1 Bei Vorhaben, die ausschließlich mit GAK-Mitteln oder mit Mitteln des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen gefördert werden, beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben, die im übergeordneten wasserwirtschaftlichen Interesse liegen und bei denen die Unterlieger besondere Vorteile durch das Vorhaben genießen, kann die Höhe der Zuwendung nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausnahmsweise bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben betragen.

Im Besonderen übergeordneten wasserwirtschaftlichen Interesse sind solche Vorhaben,

  • die Synergieeffekte für die Erreichung der Ziele anderer Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen haben (z. B. Naturnahe Entwicklung der Oberflächengewässer, Landschaftswerte),

  • bei denen sich Kommunen und/oder ein oder mehrere Wasser- und Bodenverbände zusammengeschlossen haben und

  • die von einem Wasser- und Bodenverband auf dem Gebiet mehrerer Kommunen umgesetzt werden.

5.2.2 Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe der Zuwendung 80 % der förderfähigen Ausgaben.

5.2.3 Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 50 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung werden nicht aus ELER-Mitteln gefördert.

5.2.4 Vorhaben von Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen werden in Niedersachsen abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO bereits mit einer Höhe der Zuwendung von mindestens 10 000 EUR gefördert.

5.2.5 Vorhaben gemäß Nummer 2.1.3 werden ausschließlich mit ELER-Mitteln nach Nummer 5.2.2 kofinanziert gefördert. Bei dem Eigenanteil des Begünstigten handelt es sich um öffentliche Mittel oder um gleichgestellte öffentliche Mittel.

Werden Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ausschließlich mit ELER-Mitteln kofinanziert gefördert, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

5.2.6 Ist das Land Niedersachsen oder die Freie Hansestadt Bremen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zuwendungsempfänger oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Zahlung der Baukosten verpflichtet, beträgt die Förderung abweichend von den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 100 % der förderfähigen Ausgaben.

5.3 Förderfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen, einschließlich der Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.4 Eigenanteil, Sachleistungen

Der Eigenanteil ist in der Regel aus Eigenmitteln (Zahlungs-/Barmitteln) des Zuwendungsempfängers zu erbringen.

Sachleistungen des Zuwendungsempfängers können in Niedersachsen den Eigenanteil nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde ergänzen oder ersetzen. Diese Sachleistungen (dazu zählen Kosten für eigene Geräte, eigenes Personal, eigenes Material o. Ä.), für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können jeweils in Höhe von bis zu 80 % der entsprechenden Ausgaben, die bei Fremdvergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz gebracht werden. Zu den in Satz 1 genannten Sachleistungen sind nur solche Leistungen zu zählen, die unmittelbar der Durchführung des geförderten Projekts zuzurechnen sind, nicht jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren.

Die Summe der Zuwendung darf die Höhe der tatsächlich geleisteten förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlagen sind die für das Vorhaben anfallenden Ausgaben abzüglich etwaiger nicht öffentlicher oder gleichgestellter Finanzierungsbeiträge Dritter.

5.5 Sonstige Finanzierungsanteile

5.5.1 Soweit sonstige Landesmittel oder finanzielle Beteiligungen Dritter eingesetzt werden, reduzieren sie den GAK-Anteil oder den Anteil der Landesmittel für den Hochwasserschutz.

5.5.2 Werden parallele oder ergänzende Vorhaben aus anderen bestehenden Rechtsverpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften oder Finanzierungsquellen durchgeführt, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von dem Fördervorhaben vorzunehmen. Eine Zuwendung für diese Vorhaben ist nicht zulässig.

5.5.3 Werden Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht, ist der ELER-Anteil ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen.

5.6 Weitergabe der Zuwendung

Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorhaben ohne ELER-Beteiligung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.

5.7 Anrechnung von Vorteilen der Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vorteile der Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 495)