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  • ab 23.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BiolV-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen, zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Landschaften und zur Verbesserung von Ökosystemleitungen im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt - BiolV)
Redaktionelle Abkürzung
BiolV-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1
Investitionen zur Bewahrung natürlicher Ressourcen

Gefördert wird die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie zur Verbesserung der Biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen.

Gefördert wird auch die begleitende umwelt- und naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit im Zusammenhang mit einem konkreten investiven Einzelvorhaben i. S. dieser Richtlinie. Folgende Vorhaben sind förderfähig:

2.1.1
Vorhaben für Hoch- und Übergangsmoore, Niedermoore, Sümpfe, Gehölzbestände einschließlich Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen, Fließ- und Stillgewässer sowie deren Auen, Biotope der Küsten und Ästuare, Offenlandbiotope, Fels- und Gesteinsbiotope, Bergwiesen, Magerrasen, Heiden, artenreiches Grünland einschließlich Gräben, für naturnahe und kulturhistorisch wertvolle Wälder und sonstige Biotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund, für Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie für Moorböden und weitere kohlenstoffreiche Böden.

Hierzu zählen insbesondere folgende Einzelprojekte:

2.1.1.1
einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen, auch Erstinstandsetzungen, wie z. B. Entbuschung, Entkusselung, Entfernen von Vorwaldstadien,

2.1.1.2
die Nachpflege von zuvor instand gesetzten Flächen,

2.1.1.3
Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse und regelbare Staueinrichtungen) sowie die Errichtung von Verwallungen;

2.1.2
Arten- und Artenhilfsvorhaben zum Schutz, zur Förderung und zur Wiederansiedlung von heimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.

Hierzu zählen insbesondere folgende Einzelprojekte:

2.1.2.1
zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz),

2.1.2.2
zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter),

2.1.2.3
zur Anlage und Pflege von naturschutzfachlich wertvollen Landschaftselementen und Kulturbiotopen (z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer, Gräben),

2.1.3
der Erwerb von geeigneten neuen Maschinen und Geräten zur Durchführung von Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2,

2.1.4
der Erwerb und die Errichtung von baulichen Anlagen (z. B. Ställe, Viehunterstände), die Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 dienen,

2.1.5
die Erstellung und Veröffentlichung von Informationsmaterial sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung von Vorhaben nach dieser Richtlinie,

2.1.6
Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie,

2.1.7
die Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Besucherlenkung und Besucherinformation von Vorhaben nach dieser Richtlinie,

2.1.8
die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und der Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,

2.1.9
die Anpachtung von Flächen für einen langfristigen Zeitraum zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung i. S. der Zweckbestimmung,

2.1.10
der Erwerb von naturschutzfachlich wertvollen und/ oder entwicklungsfähigen Flächen für den Naturschutz i. S. der Zweckbestimmung; erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist,

2.1.11
zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind auch die Ausgaben für ein externes Projektmanagement förderfähig.

2.2
Naturschutz- und Umweltplanungen, Monitoring und Studien

Gefördert wird die Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Planungen einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen und Studien zur Dokumentation. Folgende Vorhaben sind förderfähig:

2.2.1
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Fachplanungen. Hierzu zählen u. a.:

2.2.1.1
Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, u. a. als Beitrag für den Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000,

2.2.1.2
Pflege- und Entwicklungspläne für sonstige Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz,

2.2.1.3
sonstige, projektbezogene Planungen und Konzepte,

2.2.1.4
Konzepte für den Artenschutz und Artenhilfsmaßnahmen,

2.2.1.5
Konzepte für den Biotopverbund,

2.2.2
die Durchführung von Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten sowie Effizienzkontrollen zu Vorhaben i. S. der Nummern 2.1.1 und 2.1.2,

2.2.3
die Erarbeitung und Durchführung von speziellen Monitoringkonzepten sowie das entsprechende Projektmanagement zu Vorhaben i. S. der Nummer 2.2.1,

2.2.4
Projekt- und Schutzgebietsmanagement einschließlich Maßnahmenplanung.

2.3
Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden:

2.3.1
Investitionen, die in dem nach Artikel 73 Abs. 3 der GAP-Strategieplan-VO (Verordnung [EU] 2021/2115) zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans, aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufs gilt.

2.3.2
Vorhaben, für die aus anderen öffentlichen Mitteln auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden (Ausschluss der Doppelfinanzierung).

2.3.3
Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 607)