Abschnitt 9 JBeitrGVollstrAV - Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrGVollstrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Für die Stellung von Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt Nummer 8.1 entsprechend.