Abschnitt 10 VstJBeitrOAV - 10. Einstellung der Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- VstJBeitrOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Werden Einwendungen nach § 8 JBeitrO erhoben, so kann die OFD Niedersachsen bis zur Entscheidung des Gerichts die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das Gleiche gilt bei Anträgen auf Stundung oder Erlass von Kosten bis zur Entscheidung nach den hierfür gemäß Nummer 4 geltenden Vorschriften.