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Abschnitt 10 VstJBeitrOAV - 10. Einstellung der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
VstJBeitrOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Werden Einwendungen nach § 8 JBeitrO erhoben, so kann die OFD Niedersachsen bis zur Entscheidung des Gerichts die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das Gleiche gilt bei Anträgen auf Stundung oder Erlass von Kosten bis zur Entscheidung nach den hierfür gemäß Nummer 4 geltenden Vorschriften.