Abschnitt 6 JBeitrGVollstrAV - Einziehung im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrGVollstrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Für die Einziehung von Kostenforderungen im Ausland gelten die Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen. Bei einer Kostenforderung, die weniger als 2.500 Euro beträgt, kann nach der Mahnung von weiteren Einziehungsmaßnahmen abgesehen werden.