§ 20 NJAG - Einsicht in die Prüfungsakten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Schlussentscheidung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen.
(2) Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. Fotokopien sind nicht zulässig.